- Gemeinde
Kundmachung
Überbauungs- und Gestaltungspläne werden von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Gesetzesgrundlage
Baugesetz BauG
Nächster Schritt
- Amt für Tiefbau und Geoinformation
auf Antrag der Gemeinde
Publikation im ÖREB-Kataster
Der Kataster umfasst öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nicht im Grundbuch angemerkt werden. Die Gemeinde stellt die Daten des Überbauungs-/Gestaltungsplans für die Aufnahme in den ÖREB-Kataster dem Amt für Tiefbau und Geoinformation innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtkraft zur Verfügung.
