- Betroffene Eigentümer
Möglichkeit zur Einsprache
Wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse nachweist, kann während der Einsprachefrist schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde gegen den Überbauungs-/Gestaltungsplan erheben.
Gesetzesgrundlage
Baugesetz BauG
Notwendige Dokumente
Schriftlich begründete Einsprache
Nächster Schritt
- Gemeinde
Im weiteren Rechtsmittelverfahren: Regierung und Verwaltungsgerichtshof
Entscheid über Einsprache und Möglichkeit der Beschwerde
Die Einsprachen werden vom Gemeinderat geprüft, welcher darüber entscheidet, ob die Einsprache abgelehnt oder zugelassen wird. Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde können bei der Regierung erhoben werden. Beschwerden gegen die Beschwerdeentscheide der Regierung können beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.